Vgl auch; Beisatz: Bestätigt das Berufungsgericht mit Teilurteil den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes, ist der Kläger insoweit nicht beschwert, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind. (T5)
Vgl auch; Beisatz: Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert. (T6)
Beisatz: Die Antragstellerin ist formell und materiell beschwert, weil die Entscheidung von ihrem Begehren abweicht und anstelle eines von ihr exekutiv durchsetzbaren Auftrags zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten das Rekursgericht (nur) einen Mehrheitsbeschluss der übrigen Mit? und Wohnungseigentümer auf Durchführung der konkreten Erhaltungsarbeiten ersetzte. (T8)