Norm
JN §49 Z5Rechtssatz
Die im § 49 Abs 2 Z 5 JN statuierte Ausnahme von der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit ist dahin auszulegen, daß darunter auch alle Streitigkeiten zu verstehen sind, bei welchen ein Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046798Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0030OB00409_5600000_001