Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden die hiedurch begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende; eine Nachwirkung kann nur in einem sehr begrenzten Umfang in Betracht kommen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104341Dokumentnummer
JJR_19561124_AUSL000_002AZR00345_5600000_001