RS OGH 1956/11/24 2AZR345/56

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Veröffentlicht am 24.11.1956
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Norm

ABGB §1158 I

Rechtssatz

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden die hiedurch begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende; eine Nachwirkung kann nur in einem sehr begrenzten Umfang in Betracht kommen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104341

Dokumentnummer

JJR_19561124_AUSL000_002AZR00345_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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