Norm
StPO §31 ARechtssatz
Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde selbst dann berechtigt, wenn das ihr unterstehende Organ, das sie beim Bezirksgerichte zu vertreten hatte, selbst Antragsteller war und eine antragsgemäße Entscheidung erging.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096436Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008