RS OGH 1956/11/28 5Nds2301/56

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Veröffentlicht am 28.11.1956
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Norm

StPO §31 A
StPO §448
StPO §481

Rechtssatz

Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde selbst dann berechtigt, wenn das ihr unterstehende Organ, das sie beim Bezirksgerichte zu vertreten hatte, selbst Antragsteller war und eine antragsgemäße Entscheidung erging.

Entscheidungstexte

  • 5 Nds 2301/56
    Entscheidungstext OGH 28.11.1956 5 Nds 2301/56
    Veröff: SSt XXVII/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096436

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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