TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2002/05/0137

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 2002, Zl. 617770/5-I/A/02-pee, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 8. September 1975 geborene, ledige Betroffene ist seit 1978 mit Hauptwohnsitz in Klosterneuburg gemeldet, wo sie mit ihren Eltern und ihrer Schwester lebt.

Seit 3. September 1997 hat die Betroffene in Wien IX einen weiteren Wohnsitz und ist in Wien im 9. Bezirk als Ärztin berufstätig. Nach ihren Angaben in der Wohnsitzerklärung (§ 15a MeldeG) hält sie sich am Wohnsitz in Wien 220 Tage, am Hauptwohnsitz 60 Tage auf. Den Arbeitsplatz trete sie überwiegend von Wien, aus der Eigentumswohnung ihres Vater, an.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Inneres dem Antrag des Erstmitbeteiligten auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes an der Anschrift in Klosterneuburg stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall steht fest, dass die 26-jährige Betroffene in Wien einer Beschäftigung nachgeht und in Wien in einer Eigentumswohnung ihres Vaters wohnt. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0930). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann bei einer angegebenen Aufenthaltsdauer von 60 Tagen pro Jahr in Klosterneuburg auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffene jedes Wochenende am gemeldeten Hauptwohnsitz verbringt, sodass auch kein Hinweis darauf besteht, dass die Betroffene "Wochenpendlerin" sei.

Dass die Wohnsitznahme in Klosterneuburg ausschließlich berufsbedingt erfolgt wäre, erscheint bei zwei derart benachbarten Gemeinden nicht nachvollziehbar, weil nicht erklärbar ist, warum der Weg zur Arbeitsstätte nicht auch von der Wohnung in der Heimatgemeinde aus angetreten werden kann (hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1163).

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Betroffene ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Erstmitbeteiligten zu Recht erfolgte. Die belangte Behörde hat die Rechtslage richtig erkannt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050137.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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