RS OGH 1956/11/28 7Ob495/56, 6Ob10/14k

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Veröffentlicht am 28.11.1956
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Norm

ABGB §774
ABGB §806

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer sozinischen Kautel hat der Erbe mit der Abgabe der Erbserklärung sein Wahlrecht verbraucht. Er kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Die in § 774 ABGB normierte Ungültigkeit der den Pflichtteil einschränkenden Beschränkung oder Belastung ist nur relativ; sie entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ungünstige Belastung freiwillig übernimmt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 495/56
    Entscheidungstext OGH 28.11.1956 7 Ob 495/56
    Veröff: SZ 29/79
  • 6 Ob 10/14k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 10/14k
    Auch; Beisatz: Hier: gesetzliche Erbfolge und daher mangels letztwilliger Anordnung des Erblassers keine sozinische Klausel. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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