Norm
StVO §20 Abs2 IIRechtssatz
Die im verbauten Gebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit enthebt den Fahrer nicht der Verpflichtung, auf den Straßenzustand und alle anderen in Betracht kommenden Umstände Rücksicht zu nehmen und seine Geschwindigkeit demgemäß so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei der Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0074993Dokumentnummer
JJR_19561128_OGH0002_0020OB00629_5600000_004