Norm
ZPO §503 Z2 C2cRechtssatz
Hat das Erstgericht tatsächliche Feststellungen auf Grund des Inhaltes einer Urkunde und einer Zeugenaussage getroffen, so ist das Berufungsgericht verpflichtet, die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes, wenn sie angegriffen werden, auf ihre tatsächliche Richtigkeit hin zu prüfen, es ist ihm aber verwehrt, unter Umgehung der Aussage des Zeugen die Urkunde für sich allein rechtlich zu würdigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043065Dokumentnummer
JJR_19561128_OGH0002_0070OB00594_5600000_002