Norm
ABGB §8Rechtssatz
Das 1.StVDG ist nichts anderes als eine authentische Interpretation einiger Bestimmungen des Staatsvertrages. Es stellt daher keine Änderung der bisherigen Rechtslage dar, sondern bedeutet nur eine Klarstellung der Rechtslage. Authentische Interpretationen sind gemäß § 8 ABGB auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle anzuwenden, soferne der Gesetzgeber nichts anderes verfügt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Das 1.StVDG ist daher auch in der Rechtsmittelinstanz zu beachten und der Entscheidung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008911Dokumentnummer
JJR_19561128_OGH0002_0030OB00574_7600000_001