Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Abgesehen von den Fällen der Wechselübertragung und Wertpapierübertragung besteht keine Geldforderung abstrakt; sie kann nur unter Bedachtnahme auf das ihr zu Grunde liegende Schuldverhältnis betrachtet werden, damit ist aber nicht gesagt, dass die Parteien die zedierte Forderung selbst rechtlich qualifizieren müssten; es genügt die Bezugnahme auf die rechtserzeugenden Tatsachen, die allenfalls auch konkludent erfolgen kann. Wenn aber eine ganz bestimmte rechtlich qualifizierte Forderung abgetreten wird, sind andere Ansprüche, die allenfalls aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitet werden könnten, von der Zession nicht erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2011