RS OGH 1956/11/28 7Ob474/56, 1Ob176/71, 2Ob160/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1956
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Norm

ABGB §1393 A
ABGB §1394
ZPO §226 IIIB

Rechtssatz

Abgesehen von den Fällen der Wechselübertragung und Wertpapierübertragung besteht keine Geldforderung abstrakt; sie kann nur unter Bedachtnahme auf das ihr zu Grunde liegende Schuldverhältnis betrachtet werden, damit ist aber nicht gesagt, dass die Parteien die zedierte Forderung selbst rechtlich qualifizieren müssten; es genügt die Bezugnahme auf die rechtserzeugenden Tatsachen, die allenfalls auch konkludent erfolgen kann. Wenn aber eine ganz bestimmte rechtlich qualifizierte Forderung abgetreten wird, sind andere Ansprüche, die allenfalls aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitet werden könnten, von der Zession nicht erfasst.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 474/56
    Entscheidungstext OGH 28.11.1956 7 Ob 474/56
    Veröff: SZ 29/78
  • 1 Ob 176/71
    Entscheidungstext OGH 01.07.1971 1 Ob 176/71
    nur: Abgesehen von den Fällen der Wechselübertragung und Wertpapierübertragung besteht keine Geldforderung abstrakt; sie kann nur unter Bedachtnahme auf das ihr zu Grunde liegende Schuldverhältnis betrachtet werden. (T1) Veröff: SZ 44/108
  • 2 Ob 160/10h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 160/10h
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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