Norm
DevG §27Rechtssatz
Zum Begriff des Erschleichens einer Devisenbewilligung; es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn auch ohne eingetretene Sachverhaltsänderung die ursprüngliche Anklageschrift durch eine neue weitergehende ersetzt wird und im Sinne dieser erweiterten Anklage ein Schuldspruch erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0054779Dokumentnummer
JJR_19561203_OGH0002_0050OS00649_5600000_001