Norm
ABGB §233 CRechtssatz
Das Pflegschaftsgericht ist bei Verträgen Pflegebefohlener nicht Partei, es schließt das Rechtsgeschäft nicht namens des Pflegebefohlenen. Seine Aufgabe ist zu entscheiden, ob das beantragte oder abgeschlossene Rechtsgeschäft pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist. Überschreitet es diesen Aufgabenkreis, so liegt Nichtigkeit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006054Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0070OB00606_5600000_001