RS OGH 1956/12/5 7Ob589/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1956
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Norm

ZPO §482 B5
ZPO §530 Abs1 Z7

Rechtssatz

Hat im Vorprozeß das Berufungsgericht eine nach Schluß der Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses in einem Strafverfahren abgelegte Zeugenaussage - in Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO - bei seiner Berufungsentscheidung berücksichtigt, so kann diese Aussage dennoch in einer Wiederaufnahmsklage als neuer Umstand geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 589/56
    Entscheidungstext OGH 05.12.1956 7 Ob 589/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042067

Dokumentnummer

JJR_19561205_OGH0002_0070OB00589_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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