Norm
ZPO §482 B5Rechtssatz
Hat im Vorprozeß das Berufungsgericht eine nach Schluß der Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses in einem Strafverfahren abgelegte Zeugenaussage - in Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO - bei seiner Berufungsentscheidung berücksichtigt, so kann diese Aussage dennoch in einer Wiederaufnahmsklage als neuer Umstand geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042067Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0070OB00589_5600000_001