Norm
AngVersG §49Rechtssatz
Da ein Schadenersatzanspruch der Ehegattin gegen den Gatten grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, kann dies auch nicht von dem auf § 49 AngVersG gestützten Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers angenommen werden. Es ist aber ein von der Ehegattin ihrem Gatten gegenüber schon vor dem Unfall ausgesprochener Verzicht ohne Notariatsakt gültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050328Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0020OB00635_5600000_001