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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung von Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags eines Strafgefangenen durch den Justizminister betreffend Aushändigung von Belegen sowie Übermittlung von Abrechnungen und gegen die Abweisung eines Kostenberichtigungsantrages durch den Präsidenten eines Landesgerichts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungSpruch
Die Anträge des H K, derzeit Justizanstalt S, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Einschreiter beantragt zum einen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid 423.102/23-V.6/1998 des Bundesministers für Justiz vom 28. Oktober 1998.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung einer an den Bundesminister für Justiz gerichteten Beschwerde über die Verweigerung der Aushändigung von Originalbelegen und der Übermittlung von Abrechnungen einbehaltener Beträge.
Gemäß §119 StVG haben Strafgefangene das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzugs in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Gemäß §120 Abs1 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt oder gegen dessen Entscheidung oder Anordnung, so steht die Entscheidung, sofern er nicht der Beschwerde selbst abhilft, dem Bundesminister für Justiz zu.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Zuständigkeit des Bundesministers zwar nicht darauf an, daß der Anstaltsleiter eine förmliche Entscheidung getroffen hat. Es muß sich aber um eine das Verhalten des Anstaltsleiters betreffende Beschwerde handeln. Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer sich mit seinem Anliegen jemals an den Anstaltsleiter gewendet hat. Der Beschwerdeführer hat sich im Gegenteil geweigert, darzutun, wann und wem gegenüber er sein Anliegen überhaupt geäußert hat.
Im Hinblick darauf ist nicht davon auszugehen, daß bei der Gesetzeshandhabung (Zurückweisung der an den Bundesminister gerichteten Eingabe) ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.
II. Der Beschwerdeführer wendet sich zum anderen gegen den Bescheid Jv 4640-33a/98 des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. November 1998, mit dem ein Kostenberichtigungsantrag abgewiesen wird.
Auch hinsichtlich dieses Bescheides findet der Verfassungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr auch in diesem Zusammenhang ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.
III. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit bei verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit der dargestellten Rechtsgrundlagen insgesamt als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage in beiden Fällen sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Strafvollzug, BeschwerderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2264.1998Dokumentnummer
JFT_10009581_98B02264_00