Norm
ZPO §514 ARechtssatz
Im Falle des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss muss die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in diesem Beschluss ausgegangen ist, nach allen Richtungen hin geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021