TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2002/05/0054

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 2001, Zl. 607.018/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Pöggstall, 2. Franz Hörhager in Wien X, Gußriegelstraße 34/2/7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 5. März 1964 geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in Wien mit weiterem Wohnsitz, in Pöggstall mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Zweitmitbeteiligte ist in Wien berufstätig, die Ehefrau sowie der 1985 geborene Sohn sind in Wien mit Hauptwohnsitz, in Pöggstall mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Laut Wohnsitzerklärung besucht der 1985 geborene Sohn in Wien die Schule.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Pöggstall ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift vorgelegt. Der Zweitmitbeteiligte hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da der Zweitmitbeteiligte in Wien berufstätig ist und sowohl die Ehegattin als auch das 1985 geborene Kind in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, kann die soziale Beziehung in Pöggstall jedenfalls noch nicht als derart intensiv angesehen werden, dass daraus ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entsteht, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zweitmitbeteiligte den Weg zum Arbeitsplatz von Pöggstall aus antritt.

Im Hinblick auf die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe und die auch mit dem Sohn, der in Wien die Schule besucht, bestehende Wohngemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, sowie vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0931).

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050054.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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