Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Das Maß der Sorgfalt, die eine Bank in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch 1945 bei der Behandlung eines ihr zum Einzug übergebenen Schecks aufzuwenden hatte, richtet sich nach den gegebenen Umständen. Hatte sich an einem Platze eine bestimmte Übung der Bankinstitute bei der Behandlung bestimmter Arten von Schecks gebildet, weil diese damals sicherer erschien, so durfte die beauftragte Bank von dieser Übung auch dann nicht ohne besonderen Grund abweichen, wenn sie bis dahin einen anderen Weg ohne hervorgetretene Schwierigkeiten gegangen war.
Veröff: NJW 1957,338
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103137Dokumentnummer
JJR_19561206_AUSL000_0020ZR00345_5500000_001