Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 260 Z 1 StPO hindert nicht, den Schuldspruch wegen falschen Zeugnissen auf die Feststellung zu stützen, daß eine von zwei einander widersprechenden Zeugenaussagen des Angeklagten falsch sei, wenngleich sich nicht ermitteln läßt, welche von ihnen gegen die Wahrheit verstoße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098682Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0050OS00253_5600000_001