RS OGH 1956/12/12 5Os253/56, 12Os247/62

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Veröffentlicht am 12.12.1956
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Norm

StPO §260 Z1

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 260 Z 1 StPO hindert nicht, den Schuldspruch wegen falschen Zeugnissen auf die Feststellung zu stützen, daß eine von zwei einander widersprechenden Zeugenaussagen des Angeklagten falsch sei, wenngleich sich nicht ermitteln läßt, welche von ihnen gegen die Wahrheit verstoße.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 253/56
    Entscheidungstext OGH 12.12.1956 5 Os 253/56
    Veröff: SSt XXVII/78 = RZ 1957,56
  • 12 Os 247/62
    Entscheidungstext OGH 21.11.1962 12 Os 247/62
    Beisatz: Dasselbe gilt umsomehr, wenn es sich um zu verschiedenen Zeitpunkten voneinander getrennt abgelegte Aussagen, sondern bloß um Teile ein- und derselben Aussage handelt. (T1) Veröff: SSt XXXIII/66 = RZ 1963,30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098682

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0050OS00253_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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