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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. G in Fürstenfeld, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. November 1999, Zl. 8-31 Ga 25/3-99, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 17 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) aufgetragen, die auf seinem Waldgrundstück Nr. 532/113 der KG M. widerrechtlich errichtete Hütte samt der aus einem Mast mit einem Solarpaneel und Windrad bestehenden Stromversorgungsanlage bis spätestens 1. September 1999 zu entfernen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Errichtung der Hütte keine Rodung vorgenommen worden sei, weil der Standort der Hütte "waldfrei" gewesen sei. Die Hütte diene neben der forstwirtschaftlichen Betreuung auch den Studien von Pflanzen für medizinische Zwecke.
Im Berufungsverfahren sei von der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auf dem streitgegenständlichen Grundstück festgestellt worden, dass es sich dabei um eine Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes handle. Aufgrund der Stellungnahme des forstlichen Amtssachverständigen stehe auch fest, dass die Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Waldgrundstückes im Ausmaß von 0,5661 ha nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe durch die unbefugte Inanspruchnahme des Waldgrundstückes zur Errichtung der Hütte samt Mast die Rodungsbestimmungen des Forstgesetzes außer Acht gelassen. Es sei daher ein entsprechender Auftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, so hat die Behörde gemäß § 172 Abs. 6 ForstG, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner Berufung -
vorbringt, zur Errichtung der Hütte keinen einzigen Baum geschlägert zu haben, da die Hütte auf "waldfreien" Boden aufgestellt worden sei, liegt darin kein Tatsachenvorbringen, das geeignet wäre, die Waldeigenschaft dieser Fläche als zweifelhaft erscheinen zu lassen, ändert doch der Umstand, dass Waldboden keinen forstlichen Bewuchs aufweist, für sich noch nichts an dessen Waldeigenschaft (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374). Unter dem Begriff einer "Rodung" ist die Umwandlung der Benutzung eines Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen. Eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes setzt somit eine Schlägerung von Bäumen nicht voraus (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190). Dementsprechend ist als Rodung auch die Errichtung einer Hütte ohne jegliche Schlägerung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0374).
Bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs. 1 ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0329, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher nicht entscheidend, dass für die Errichtung der Hütte - der Behauptung der Beschwerde zufolge - kein einziger Baum geschlägert worden ist.
Dass die Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich ist, konnte die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme des forstlichen Amtssachverständigen, der der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist, als gegeben annehmen.
Der oben wiedergegebene § 172 Abs. 6 ForstG enthält in seinen lit. a bis e lediglich eine beispielsweise Aufzählung von Vorkehrungen zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden, d.h. der Walderhaltung dienenden Zustands. Der Auftrag zur Beseitigung eines auf Waldboden ohne die erforderliche forstbehördliche Bewilligung errichteten Bauwerks ist daher durch diese Gesetzesstelle gedeckt (vgl. das Erkenntnis vom 13. September 1979, VwSlg 9920/A).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne gemäß § 175 ForstG von der Behörde nicht mehr verfolgt werden, da die Hütte vor etwa zwei Jahren errichtet worden sei, ist zu erwidern, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid keine Übertretung des Forstgesetzes vorgeworfen worden ist, sondern ein forstpolizeilicher Auftrag erteilt wurde. § 175 ForstG (iVm § 31 Abs. 1 VStG) regelt nur eine Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Forstgesetzes. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt (gegebenenfalls) nur, dass die Verfolgung einer Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung unzulässig und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen ist. Auf die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages hat der etwaige Eintritt der Verfolgungsverjährung keinen Einfluss.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100277.X00Im RIS seit
13.06.2002