Norm
ABGB §1175 DRechtssatz
Die Gewinnbeteiligung eines leitenden Angestellten, dessen ganze Stellung die eines Arbeitnehmers ist, reicht nicht aus, um daneben noch ein Gesellschaftsverhältnis anzunehmen. Dies gilt auch, wenn der leitende Angestellte in gewissem Umfange am Verlust beteiligt ist.
Schlagworte
*D*, Beteiligung, Anteil, Verlustbeteiligung, Entgelt, Gesellschafter, Abhängigkeit, Einfluß, Befugnisse, Commis interesse, Tantieme, Erwerbsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen RechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104489Dokumentnummer
JJR_19561212_AUSL000_002AZR00298_5500000_001