RS OGH 1956/12/12 2AZR298/55

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Veröffentlicht am 12.12.1956
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Norm

ABGB §1175 D
AngG §14

Rechtssatz

Die Gewinnbeteiligung eines leitenden Angestellten, dessen ganze Stellung die eines Arbeitnehmers ist, reicht nicht aus, um daneben noch ein Gesellschaftsverhältnis anzunehmen. Dies gilt auch, wenn der leitende Angestellte in gewissem Umfange am Verlust beteiligt ist.

Schlagworte

*D*, Beteiligung, Anteil, Verlustbeteiligung, Entgelt, Gesellschafter, Abhängigkeit, Einfluß, Befugnisse, Commis interesse, Tantieme, Erwerbsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104489

Dokumentnummer

JJR_19561212_AUSL000_002AZR00298_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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