RS OGH 1956/12/12 2Ob499/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 IV
AngG §25

Rechtssatz

Nach § 1162 ABGB und § 25 AngG kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dies hat auch sinngemäß für freie Dienstverträge (zwischen Unternehmern) zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 499/56
    Entscheidungstext OGH 12.12.1956 2 Ob 499/56

Schlagworte

SW: Angestellte, freier Dienstvertrag, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Anwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028558

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0020OB00499_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten