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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 2001, Zl. 606.117/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt am See, 2. Barbara Kolbitsch in Millstatt, Föhrenweg 241, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die am 23. Juni 1975 in Spittal an der Drau geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Millstatt, dem Wohnsitz ihrer Eltern und ihres Bruders, gemeldet.
Seit 1994 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Sie war in Wien zunächst als vollzeitbeschäftigte Angestellte berufstätig, nunmehr studiert sie in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von der Wiener Unterkunft aus an; überdies übt sie nunmehr laut ihren Angaben eine selbständige Tätigkeit in Wien aus.
Die Studientage verbringt die Zweitmitbeteiligte in Wien, die Ferientage und die Wochenenden hingegen am meldemäßigen Hauptwohnsitz, dem Wohnsitz der Familie, in Millstatt. In der Wiener Wohnung lebt sie mit ihrem 1973 geborenen Lebensgefährten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Millstatt ab. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass der ausbildungsmäßige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auf Grund des Studiums in Wien liege, der "Familienwohnsitz" und somit der gesellschaftliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten liege hingegen in Millstatt. Dort sei auch das soziale Umfeld der Zweitmitbeteiligten konzentriert. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", welches nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck komme, gebe daher im Beschwerdefall den Ausschlag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift vorgelegt. Die zweitmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Zweitmitbeteiligte bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass die Zweitmitbeteiligte zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht. Dazu kommt noch, dass die Zweitmitbeteiligte in Wien berufstätig ist und in Wien in Lebensgemeinschaft lebt, was auf eine weitere Intensivierung der Lebensbeziehungen zu Wien schließen lässt.
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und der Zweitmitbeteiligten somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051183.X00Im RIS seit
13.06.2002