Norm
ABGB §1120 DRechtssatz
Das Räumungs- und Übergabsverfahren nach § 156 EO richtet sich gegen den Verpflichteten; es kann aber gegen den Inhaber einer Wohnung, die sich in einem Hause befindet, das nach der bezogenen Gesetzesstelle dem Ersteher geräumt übergeben werden soll, nicht durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012