RS OGH 1956/12/12 7Ob600/56, 6Ob32/11s, 3Ob37/14h

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Veröffentlicht am 12.12.1956
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Norm

ABGB §837 B

Rechtssatz

Wird von einem Miteigentümer die Liegenschaftsverwaltung geführt, dann ist ihm der Mietzins abzuführen. Er handelt bei Einforderung des Mietzinses als Machthaber der Teilgenossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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