Norm
ABGB §837 BRechtssatz
Wird von einem Miteigentümer die Liegenschaftsverwaltung geführt, dann ist ihm der Mietzins abzuführen. Er handelt bei Einforderung des Mietzinses als Machthaber der Teilgenossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016