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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 2001, Zl. 603.170/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Riegersburg in 8333 Riegersburg, 2. Werner Kochauf in 1150 Wien, Sechshauser Straße 81/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der am 23. November 1961 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien seit 1999 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz bezeichnete er Riegersburg. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, er sei berufstätig, halte sich 205 Tage des Jahres in Wien und 160 Tage in Riegersburg auf. An der Wiener Adresse lebten keine Mitbewohner, an der Adresse in Riegersburg seine Eltern. Seine Arbeitsstätte sei in Wien, Ausgangspunkt seines Arbeitsweges sei überwiegend Riegersburg. Weiters verwies er auf zwei minderjährige Kinder, die in Wien in die Schule gehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach, beispielsweise im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1047, ausgeführt, dass die familiäre Bindung einer ledigen Person zum Elternhaus umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat (nach der hier vorliegenden Meldedokumentation bestand ein Wohnsitz in Wien bereits seit 1984). Im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2001/05/1023, wurde der Mittelpunktcharakter jenes Ortes angenommen, an dem die minderjährigen Kinder des Betroffenen leben. Auf Grund dessen und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit in Wien kommt im vorliegenden Fall der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Wohnsitzqualität zu.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit
einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050017.X00Im RIS seit
13.06.2002