Norm
ArbGerG §1Rechtssatz
Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich zwecks Klärung der sachlichen Zuständigkeit auf einen bestimmten Rechtsgrund festzulegen; das gerufene Gericht ist zuständig, wenn seine Anrufung durch irgendeinen aus dem geltend gemachten Tatbestand sich ergebenden Rechtsgrund gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038063Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0020OB00499_5600000_002