Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Leichtes Versehen verpflichtet den Dienstnehmer nicht zum Schadenersatz gegenüber dem Dienstgeber. Wenn jedoch der Dienstnehmer Zeit und Gelegenheit hatte, in Kenntnis der Folgen seines Handelns Maßnahmen zu überlegen und durch - zuführen, kann in der Unterlassung der notwendigen Maßnahmen kein leichtes Versehen mehr erblickt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Siehe auch (§§ 1295 IIf3 und 1313 ABGB)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025944Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00101_5600000_002