RS OGH 1956/12/18 4Ob131/56

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Veröffentlicht am 18.12.1956
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Ehegatten, die bei demselben Dienstgeber beschäftigt sind und eine Dienstwohnung bei ihm benützen, können, wenn einer von ihnen sich am Eigentum des Dienstgebers vergriffen hat, nicht beide entlassen werden, es sei denn, daß auch den anderen an der Verfehlung ein Mitverschulden trifft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 131/56
    Entscheidungstext OGH 18.12.1956 4 Ob 131/56
    Veröff: Arb 6567

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angehörige, strafbare Handlung, Straftat, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029710

Dokumentnummer

JJR_19561218_OGH0002_0040OB00131_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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