Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Ehegatten, die bei demselben Dienstgeber beschäftigt sind und eine Dienstwohnung bei ihm benützen, können, wenn einer von ihnen sich am Eigentum des Dienstgebers vergriffen hat, nicht beide entlassen werden, es sei denn, daß auch den anderen an der Verfehlung ein Mitverschulden trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angehörige, strafbare Handlung, Straftat, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029710Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00131_5600000_001