Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Eine Entlassung, die erst drei Tage nach jenem Ereignis, das die Entlassung begründen soll, ausgesprochen wird, kann, muß aber nicht verspätet sein; es kommt hier darauf an, inwieweit ein angemessener Aufschub zumutbar erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031354Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00131_5600000_003