Norm
ZPO §266 DIIRechtssatz
Ein prozessuales Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn ein Anspruch, sei es zur Gänze, sei es wenigstens dem Grunde oder der Höhe nach, anerkannt wird; hingegen kann von einem solchen Anerkenntnis nicht mehr gesprochen werden, wenn nur die Entscheidung einzelner Rechtsfragen, die zum Grunde des Anspruches gehören, in einem bestimmten Sinne anerkannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040060Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00088_5600000_002