Norm
ABGB §1175 DRechtssatz
Durch Abschluß von Kollektivverträgen auf Seite der Dienstgeber oder Dienstnehmer wird kein Gesellschaftsverhältnis begründet; eine Erwerbsgesellschaft liegt dann nicht vor, wenn sich die gegenseitigen Bindungen auf eine normative Regelung beschränken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KV KollVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025869Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00088_5600000_001