RS OGH 1956/12/18 4Ob148/55

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Veröffentlicht am 18.12.1956
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Norm

ABGB §1162a
ABGB §1162b
ABGB §1162c
ABGB §1162d
AngG §25

Rechtssatz

Wenn ein Dienstnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist auflöst und der Dienstgeber durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck bringt, daß er auf der Einhaltung der Kündigungsfrist nicht besteht, ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/55
    Entscheidungstext OGH 18.12.1956 4 Ob 148/55
    Veröff: SozM IVA,113 = Arb 6571

Schlagworte

SW: Angestellte, Ende, Beendigung, einverständliche Lösung, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konkludent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028520

Dokumentnummer

JJR_19561218_OGH0002_0040OB00148_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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