Norm
EO §7 Abs1 AaRechtssatz
Ist der Titel undeutlich, so ist es nicht Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes, ihn nach dem wahrscheinlichen Willen der Parteien, der sich aus dem Text des Titels nicht ergibt, auszulegen. In diesem Fall ist der Exekutionsantrag vielmehr abzuweisen und es muß den Parteien überlassen werden, auf gütlichem Weg oder durch einen Prozeß den Inhalt des Exekutionstitels zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000255Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014