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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 2001, Zl. 614.169/5-I/6/01-hae, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Eberau in 7521 Eberau, 2. Herta Toth in 1100 Wien, Moselgasse 5/89), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die am 3. Oktober 1959 geborene, verheiratete Erstmitbeteiligte ist in Wien seit 1990 mit weiterem Wohnsitz gemeldet; Eberau hat sie als Hauptwohnsitz bezeichnet. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie berufstätig sei und während des Jahres in Wien ca. 215 Tage, an ihrem Hauptwohnsitz ca. 150 Tage verbringe. Den Weg zu ihrer Arbeitsstätte in Wien trete sie von Wien aus an. In Wien seien ihr hier mit Hauptwohnsitz gemeldeter Ehegatte sowie der minderjährige Sohn, der in Wien zur Schule gehe, Mitbewohner. An ihrem Wohnsitz in Eberau seien ihr Ehegatte und ihr minderjähriger Sohn mit weiterem Wohnsitz gemeldet. In einer Stellungnahme gab die Zweitmitbeteiligte an, dass sie im Gesellschaftsleben von Eberau integriert sei, dass sie und ihre Familie die ganze Freizeit in Eberau verbringe. Der Erstmitbeteiligte erklärte, dass die Zweitmitbeteiligte mit ihrem Ehegatten in Eberau ein vom Land Burgenland gefördertes Einfamilienhaus bewohne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten und minderjährigen Kindern eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit
einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050047.X00Im RIS seit
24.06.2002