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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid GS5-F-41.338/2-99 der niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1999.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt dieses Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.
Der Einschreiter begehrte offenbar von der Landesregierung als Berufungsbehörde eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, daß eine ihm zuerkannte Sozialhilfeleistung statt in Warengutscheinen in Geld ausgezahlt werde. Der Verfassungsgerichtshof vermag keine mit diesem Begehren verknüpfte verfassungsrechtliche Problematik zu erkennen, die durch eine Beschwerde gegen den Bescheid geklärt werden könnte.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B506.1999Dokumentnummer
JFT_10009581_99B00506_00