Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Entscheidend bei der Beurteilung der Beachtlichkeit des Widerspruches ist, ob die Verhältnisse so liegen, daß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe die Festhaltung des aus der Ehe hinausstrebenden Ehegatten am Eheband sittlich ungerechtfertigt ist. Hat die Beklagte durch ihre ehewidrigen Beziehungen zu erkennen gegeben, daß auch sie das Ehegefühl verloren hat und hält sie dennoch an der Ehe fest, vermag dies die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht zu rechtfertigen. Daß die Eheverfehlungen der Beklagten nicht mehr ehezerrüttend gewirkt haben, ist nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057225Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0070OB00530_5600000_001