RS OGH 1956/12/19 7Ob530/56

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Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

EheG §55 e2

Rechtssatz

Entscheidend bei der Beurteilung der Beachtlichkeit des Widerspruches ist, ob die Verhältnisse so liegen, daß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe die Festhaltung des aus der Ehe hinausstrebenden Ehegatten am Eheband sittlich ungerechtfertigt ist. Hat die Beklagte durch ihre ehewidrigen Beziehungen zu erkennen gegeben, daß auch sie das Ehegefühl verloren hat und hält sie dennoch an der Ehe fest, vermag dies die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht zu rechtfertigen. Daß die Eheverfehlungen der Beklagten nicht mehr ehezerrüttend gewirkt haben, ist nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 530/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 7 Ob 530/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057225

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0070OB00530_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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