Norm
ZPO §562 ERechtssatz
Die Vorschrift des § 562 ZPO kann begrifflich überhaupt nur für Tatsachen gelten, die sich vor Ende der Einwendungsfrist ereignet haben; es steht daher der späteren Geltendmachung von Tatsachen nicht entgegen, wenn diese erst nach Ende der Einwendungsfrist eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044996Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0010OB00635_5600000_001