Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Die Bestellung eines Ausgleichsvermittlers ist keine Geschäftsführungshandlung und fällt daher auch nicht unter § 10 Abs 4 AO. Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung; bereits geleistete Zahlungen können angefochten und zurückgefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0051850Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0030OB00581_5600000_001