Norm
ABGB §1120Rechtssatz
Auch der Bestandnehmer, dessen bücherliches Recht zwar eingetragen ist, vom Ersteher aber nicht übernommen werden muß, hat das Recht, vom früheren Bestandgeber Entschädigung nach § 1120 ABGB zu verlangen und kann, wenn er sein Recht bei der Verteilungstagsatzung anmeldet, die vom Richter zu bestimmende Entschädigung nach § 223 Abs 3 und 4 EO bedingt zugewiesen erhalten, obwohl sein Bestandrecht erst nach gehöriger Aufkündigung erlischt, daher vor einer Aufkündigung durch den Ersteher ein Schadenersatzanspruch noch gar nicht existent geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003670Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0030OB00610_5600000_003