RS OGH 1956/12/19 3Ob610/56

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Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

ABGB §1120
EO §223

Rechtssatz

Auch der Bestandnehmer, dessen bücherliches Recht zwar eingetragen ist, vom Ersteher aber nicht übernommen werden muß, hat das Recht, vom früheren Bestandgeber Entschädigung nach § 1120 ABGB zu verlangen und kann, wenn er sein Recht bei der Verteilungstagsatzung anmeldet, die vom Richter zu bestimmende Entschädigung nach § 223 Abs 3 und 4 EO bedingt zugewiesen erhalten, obwohl sein Bestandrecht erst nach gehöriger Aufkündigung erlischt, daher vor einer Aufkündigung durch den Ersteher ein Schadenersatzanspruch noch gar nicht existent geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 610/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 3 Ob 610/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003670

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0030OB00610_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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