Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Der am Verkehrsunfall strafrechtlich schuldig Erkannte haftet dem freigesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht für die Verteidigungskosten, da der Kausalzusammenhang durch das Einschreiten der öffentlichen Anklagebehörde unterbrochen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023479Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0020OB00660_5600000_001