Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
Die Berücksichtigung verziehener und verjährter Verfehlungen wird dann billig erscheinen, wenn unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamten Beziehungen der Ehegatten zueinander, namentlich die Schwere und Tragweite der verjährten oder verziehenen Verfehlungen der Klägerin, es nach der allgemeinen Auffassung gerecht ist, nicht die Schuld allein dem Beklagten aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020