RS OGH 1956/12/19 1Ob643/56, 7Ob104/62, 6Ob282/62, 6Ob52/66, 5Ob246/68, 7Ob126/69, 6Ob90/70, 6Ob213/

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Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

EheG §60 Abs3

Rechtssatz

Die Berücksichtigung verziehener und verjährter Verfehlungen wird dann billig erscheinen, wenn unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamten Beziehungen der Ehegatten zueinander, namentlich die Schwere und Tragweite der verjährten oder verziehenen Verfehlungen der Klägerin, es nach der allgemeinen Auffassung gerecht ist, nicht die Schuld allein dem Beklagten aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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