RS OGH 1956/12/19 2Ob679/56

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Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

EO §382 Z8 IIID

Rechtssatz

Die einstweilige Verfügung kann so lauten, daß der Gattin verboten wird, die eheliche Wohnung zu betreten, (unangefochten geblieben), daß ihr aber dennoch ein provisorischer Unterhalt zugesprochen wird und zwar dann, wenn die Gattin die Ehegemeinschaft nicht grundlos aufgegeben hat, sondern wegen Eheverfehlungen des Gatten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 679/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 2 Ob 679/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005553

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0020OB00679_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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