Norm
EO §382 Z8 IIIDRechtssatz
Die einstweilige Verfügung kann so lauten, daß der Gattin verboten wird, die eheliche Wohnung zu betreten, (unangefochten geblieben), daß ihr aber dennoch ein provisorischer Unterhalt zugesprochen wird und zwar dann, wenn die Gattin die Ehegemeinschaft nicht grundlos aufgegeben hat, sondern wegen Eheverfehlungen des Gatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005553Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0020OB00679_5600000_001