RS OGH 1956/12/20 Rkv96/56

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Veröffentlicht am 20.12.1956
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Norm

ABGB §300 A
HGB §105
StV Art22

Rechtssatz

Die Nationalität einer oHG wird nicht nach der Nationalität der Gesellschafter, sonder nach dem Sitz der Gesellschaft bzw nach dem Rechte beurteilt, dem sie ihre Entstehung verdankt. Dies beweist, daß niemals das Vermögen der oHG auf die Rep. Österr. auf Grund des Staatsvertrages übergegangen sein könnte, sondern nur die Anteile derjenigen Gesellschafter, die deutsche Staatsangehörige gewesen sind.

Entscheidungstexte

  • Rkv 96/56
    Entscheidungstext OGH 20.12.1956 Rkv 96/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009985

Dokumentnummer

JJR_19561220_OGH0002_000RKV00096_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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