Norm
ABGB §300 ARechtssatz
Die Nationalität einer oHG wird nicht nach der Nationalität der Gesellschafter, sonder nach dem Sitz der Gesellschaft bzw nach dem Rechte beurteilt, dem sie ihre Entstehung verdankt. Dies beweist, daß niemals das Vermögen der oHG auf die Rep. Österr. auf Grund des Staatsvertrages übergegangen sein könnte, sondern nur die Anteile derjenigen Gesellschafter, die deutsche Staatsangehörige gewesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009985Dokumentnummer
JJR_19561220_OGH0002_000RKV00096_5600000_001