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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §172 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des W in Schärding, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juli 2001, VwSen-290087/8/BI/KM, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem gegenüber Josef und Aloisia Sch. im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Mai 1999 wurde gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erster Satz ForstG festgestellt, dass die im einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan dargestellte Fläche des Grundstückes Nr. 84/7 KG W. Wald im Sinne des Forstgesetzes sei.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. September 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Bewilligung zur Rodung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 1.383 und 1.385 (Wald) KG W., welche infolge der Neueinteilung durch die Agrarbezirksbehörde Linz in Grundstück Nr. 84/7 KG W. aufgingen und somit als Grundstück Nr. 84/7 zu bezeichnen ist, im Flächenausmaß von 64 m2 zum Zwecke der Bienenzucht" abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 16. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, "die gesetzwidrige Nebennutzung von Waldboden einzustellen und bis längstens 31. Oktober 2000 den im Bereich der Flächen Nr. 1.383, 1.385 und 1.382/1 KG W. aufgestellten Troadkasten zu entfernen und den vorherigen Zustand wieder her zu stellen".
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Bescheidadressat und damit Verpflichteter die Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 2000, ForstR-100584/14-2000-I/Mü/Scw, nicht erfüllt, weil er den auf dem Waldgrundstück Nr. 84/7, KG W., Gemeinde R., widerrechtlich errichteten Troadkasten im Ausmaß von ca. 8 m x 8 m mit einer Firsthöhe von ca. 5 m nicht bis zum 31. Oktober 2000 entfernt und den vorherigen Zustand wieder hergestellt habe. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 ForstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Begründend legte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die Rechtslage und auf den Inhalt der oben angeführten Urkunden dar, der Beschwerdeführer sei dem ihm erteilten Auftrag nicht nachgekommen. Sein Vorbringen, Bundesminister Molterer habe ihm am 20. Mai 1998 bei Gelegenheit der Eröffnung der Rieder Messe die Erteilung einer Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt, sei nicht zielführend. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers vom 6. September 2000 abgelehnt worden. Schon aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer den Umstand, dass er den Wiederherstellungsauftrag vom 16. März 2000 bisher nicht befolgt habe, nicht mit der behaupteten Äußerung von Bundesminister Molterer entschuldigen. Soweit der Beschwerdeführer die Waldeigenschaft und das Erfordernis einer Rodungsbewilligung bestreite, sei auf die oben genannten Bescheide zu verweisen. Auch der Einwand, dass "ein Grundstück Nr. 84/7 KG W. nicht existiert", sei im Hinblick auf den festgestellten Grundbuchstand (die Grundstücksbezeichnung sei aus der Katastermappe ersichtlich) nicht berechtigt. Zur Strafbemessung legte die belangte Behörde u. a. dar, mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen seine Uneinsichtigkeit, an der er auch in der mündlichen Verhandlung, bis zu der er dem Entfernungsauftrag trotz Fristverlängerung immer noch nicht entsprochen hatte, keinen Zweifel gelassen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid wegen mangelnder Schuldhaftigkeit meines Handelns, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, ... dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen.
Nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u.a.) den gemäß § 172 Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer dem gemäß § 172 Abs. 6 ForstG erteilten Auftrag vom 16. März 2000 nicht nachgekommen ist.
Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde sei seinem Beweisantrag, Bundesminister Molterer, Bürgermeister O. und Stadtpfarrer D. zum Beweis dafür zu vernehmen, dass "der Bundesminister mir am 20. Mai vor Zeugen die Rodungsbewilligung zugesagt und diese Zusage bis heute nicht widerrufen hat", nicht nachgekommen. Durch die Einvernahme dieser Zeugen wäre hervor gekommen, dass sich der Beschwerdeführer "in einer Notstandssituation befunden und somit nicht schuldhaft gehandelt" habe.
Es genügt, zu diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass selbst die behauptete "Zusage" einer Rodungsbewilligung nichts am Bestand der Verpflichtung des Beschwerdeführers, den ihm mit Bescheid vom 16. März 2000 erteilten Aufträgen nachzukommen, geändert hätte, zumal es auch in der Folge nicht zur Erteilung einer - die Wiederherstellungsverpflichtung berührenden - Rodungsbewilligung, sondern zur rechtskräftigen Abweisung des entsprechenden Antrages kam. Welche - im Zusammenhang mit der behaupteten Äußerung eingetretenen oder in dieser selbst gelegenen - Umstände für den Beschwerdeführer eine "Notstandssituation" herbei geführt hätten, ist unerfindlich; auch die Beschwerde führt ihre Behauptung nicht näher aus.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Bezeichnung des Tatortes im Sinne des § 44a VStG behauptet die Beschwerde im Hinblick darauf, "dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. des Erkenntnisses im Grundbuch die Grundstücke Nr. 1383 und Nr. 1385, EZ 33, KG 48245 W eingetragen waren". Wenn sich die belangte Behörde auf die Grundstücknummer 84/7 beziehe, übersehe sie, dass "die Grundstückszusammenlegung der Agrarbezirksbehörde nicht rechtskräftig abgeschlossen und ins Grundbuch eingetragen wurde". Die belangte Behörde nehme ein "noch nicht beendetes Verfahren zu ihrer Entscheidungsgrundlage und somit ist die Ansicht, dass die Katastermappe eine öffentliche Urkunde darstellt, rechtlich irrelevant, da ich auf das materielle Publizitätsprinzip zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vertrauen durfte". Im Übrigen könne der Beschwerdeführer dem "Begehren, den Troadkasten vom Grundstück Nr. 84/7 zu entfernen, gar nicht nachkommen, weil mein Troadkasten auf den Grundstücken Nr. 1383 und 1385 der gleichen KG W. steht".
Die Beschwerde verkennt offenbar, dass es im vorliegenden Fall nicht um Rechtsakte geht, die zu bücherlichen Eintragungen führen sollen, sondern um ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerde angesprochenen Umschreibung des Tatvorwurfes ist somit § 44a Z. 1 VStG. Dieser Vorschrift ist entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Bescheides die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 44a VStG, E 15 referierte ständige hg. Rechtsprechung).
Tatort ist im vorliegenden Fall - im Hinblick darauf, dass der Tatbestand in der Unterlassung der Befolgung des erteilten forstpolizeilichen Auftrages besteht - der Ort, an dem der Beschwerdeführer hätte handeln sollen, somit der Standort des den Gegenstand des Auftrages bildenden Troadkastens. Eine Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Bezeichnung des Tatortes im angefochtenen Bescheid käme somit nur dann in Betracht, wenn beim Beschwerdeführer - etwa im Hinblick auf eine unklare Bezeichnung des Standortes und das Vorhandensein mehrerer Objekte, auf die die im Bescheid gebrauchte Bezeichnung der zu entfernenden Baulichkeit zuträfe - Zweifel darüber hätten entstehen können, auf welches Objekt sich der ihm erteilte Auftrag bezog. Dafür liegt aber nicht der geringste Anhaltspunkt vor. Unbestrittener Maßen bestanden nämlich - ungeachtet der Frage, ob mit einer Grundstückszusammenlegung in Zusammenhang stehende Änderungen der Bezeichnungen der in Rede stehenden Grundstücke bücherlich bereits durchgeführt waren - bei allen Beteiligten, insbesondere aber beim Beschwerdeführer keinerlei Zweifel, welches Objekt Gegenstand des erteilten Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Publizitätsgrundsatz (vgl. § 1500 ABGB, § 62 ff GBG) bezieht, genügt es, darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um das Vertrauen gutgläubiger Dritter auf die Richtigkeit des Grundbuchstandes geht.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in seiner Ansicht zu folgen, der erteilte Auftrag wäre nicht vollstreckbar. Es geht im vorliegenden Zusammenhang um die hinreichende Bestimmtheit des erteilten Auftrages; an dieser besteht kein Zweifel, weil der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, es wäre ihm nicht klar, auf welches Objekt sich der Entfernungsauftrag bezog und mit welcher Maßnahme (Entfernung dieses Objektes) er dem erteilten Auftrag hätte entsprechen können.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er habe dem Entfernungsauftrag nicht nachkommen können, weil der Troadkasten "sowohl in meinem als auch im Miteigentum meiner Frau stand". Er hätte "mit dem Nachkommen des Beseitigungsauftrages das Eigentum meiner Frau zerstört und mich diesbezüglich strafrechtlich (§§ 125, 126 StGB) bzw. zivilrechtlich (§§ 1331, 1332 ABGB) Folgen ausgesetzt".
Der Beschwerdeführer kann mit dem bloßen Hinweis auf das Bestehen von Miteigentum nicht aufzeigen, dass ihn kein Verschulden an der Nichtbefolgung des Auftrages treffe. Der Verwaltungsgerichtshof hat (bei ähnlicher Rechtslage) schon mehrfach betont, dass es Sache der mit einem Bau- oder Entfernungsauftrag belasteten Miteigentümer ist, alles in ihren Kräften stehende zu unternehmen, um Verstöße gegen den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen und dazu alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 99/05/0132, und die dort zitierte Vorjudikatur); Miteigentümer, die der Befolgung öffentlich-rechtlicher Pflichten widersprechen, sind erforderlichenfalls im Wege der Klage zur Zustimmung zu verhalten. Im vorliegenden Fall wurde weder vorgebracht, dass die Miteigentümerin gegen die Verfolgung der Pflichten aus dem Entfernungsauftrag Widerspruch erhoben, noch, dass der Beschwerdeführer geeignete Schritte zur Überwindung eines solchen Hindernisses unternommen hätte.
Soweit sich die Beschwerde - auf der Grundlage einer näher dargelegten unrichtigen Rechtsauffassung - gegen die Annahme der Waldeigenschaft der in Rede stehenden Fläche wendet, genügt es, auf die Rechtskraft des die Waldeigenschaft feststellenden und des die Entfernung anordnenden Bescheides zu verweisen.
Inwiefern mit dem Hinweis, es würden Rodungsbewilligungen für Mobilfunkanlagen erteilt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden könnte, vermag die Beschwerde nicht näher darzulegen.
Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die belangte Behörde auf der Grundlage ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens keine Bereitschaft gezeigt habe, dem Entfernungsauftrag zu entsprechen, zu Unrecht "Uneinsichtigkeit" angenommen hätte. Diese Annahme kann die Beschwerde mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe "in Anbetracht des erfolglosen Bewilligungsverfahrens den Pachtvertrag gelöst und das Grundstück samt dem Troadkasten dem Eigentümer zurück gegeben", nicht entkräften, weil auch dieses Vorbringen keine Einsicht in das Verbotswidrigkeit seines Verhaltens erkennen lässt. Ebenso wenig wird damit behauptet, dass der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag entsprochen hätte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Erledigung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100212.X00Im RIS seit
24.06.2002