RS OGH 1956/12/22 3AZR91/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z6 E6

Rechtssatz

Bei einer auf eine Beleidigung gestützten fristlosen Entlassung kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist.

Schlagworte

*D*, Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, Ehrenbeleidigung, Strafbarkeit, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, strafbare Handlung, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104548

Dokumentnummer

JJR_19561222_AUSL000_003AZR00091_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten