Norm
ABGB §908 IIIRechtssatz
Steht dem Besteller weder ein Wandelungsanspruch noch ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB bezüglich der bereits gelieferten Stücke zu, dann ist sein Begehren auf Rückstellung der geleisteten Anzahlung nicht begründet. Denn in diesem Falle ist der Werklohn als die dem Besteller obliegende Verbindlichkeit aus dem Werkvertrage zu entrichten. Die Anzahlung ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf diesen Lohn. Sie kann daher, wenn die Aufhebung des Vertrages nicht erfolgt, insoweit nicht zurückverlangt werden, als mit der geleisteten Zahlung der Werklohn abzudecken war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024689Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008