- 2 Ob 676/56
Entscheidungstext OGH 03.01.1957 2 Ob 676/56
Veröff: JBl 1957,213
- 5 Ob 443/60
Entscheidungstext OGH 25.01.1961 5 Ob 443/60
- 6 Ob 274/63
Entscheidungstext OGH 16.10.1963 6 Ob 274/63
Veröff: NZ 1965,61
- 5 Ob 90/64
Entscheidungstext OGH 06.05.1964 5 Ob 90/64
- 7 Ob 327/64
Entscheidungstext OGH 16.12.1964 7 Ob 327/64
- 6 Ob 318/68
Entscheidungstext OGH 27.11.1968 6 Ob 318/68
Beisatz: Nur "für den Fall der Abweisung von Anträgen" erhobener Rekurs ist unzulässig. (T1) Veröff: JBl 1969,345
- 7 Ob 35/74
Entscheidungstext OGH 21.03.1974 7 Ob 35/74
Vgl aber; Veröff: RZ 1974/89,172
- 3 Ob 60/80
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 60/80
Auch
- 1 Ob 4/80
Vgl aber; Beisatz: Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteils zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln. (T2)
- 3 Ob 76/87
Auch
- 8 Ob 503/90
Vgl; nur: Ein nur "bedingt" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung einer richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T4)
- 5 Ob 510/94
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung; der Rekurs ist unzulässig. (T5) Veröff: EvBl 1994/180 S 852
- 5 Ob 20/94
nur T3; Beisatz: Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig. (T6)
- 1 Ob 201/05y
Auch; Beisatz: Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage). (T7)
- 9 Ob 139/06s
Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten. (T8)
- 4 Ob 34/09t
Beisatz: Hier: Klage, der Beklagten solle aufgetragen werden „nach Möglichkeit" Namen und Anschrift von Käufern und Kopisten bekannt zu geben. (T9); Veröff: SZ 2009/63
- 1 Ob 191/13i
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 191/13i
Vgl; nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 76/14h
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 76/14h
Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T10)
- 6 Ob 75/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 75/14v
- 3 Ob 240/19v