Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Zur Frage der Tunlichkeit des Naturalersatzes. Das Klagebegehren ist unbestimmt, wenn es die Qualität der angesprochenen Leistung auf ein konkretes, mit der Zeit immer schwerer rekonstruierbares Einzelereignis in der Vergangenheit abstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030124Dokumentnummer
JJR_19570103_OGH0002_0020OB00545_5600000_001