RS OGH 1957/1/9 7Ob650/56, 7Ob143/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1957
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Norm

ZPO §417
ZPO §503 Z2

Rechtssatz

Begründungsmängel des Urteiles der ersten Instanz können im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 650/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 7 Ob 650/56
  • 7 Ob 143/02h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 143/02h
    Vgl auch; Beisatz: Ob einem Urteil die Sachverhaltsgrundlage mit der notwendigen Deutlichkeit und Klarheit entnommen werden kann, sodass es durch das Instanzgericht überprüfbar ist, lässt sich nicht generell festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1); Beisatz: Hier: Grundsatz der getrennten Darstellung der Tatsachenfeststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung in den Entscheidungsgründen nicht gefolgt; dennoch keine offenkundigen und erheblichen Begründungsmängel. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041807

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0070OB00650_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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